Home Forum + Gästebuch Nur für Mitglieder Vereinsstatuten + Haftungsausschluss Clubordnung + Impressum Renntermine Gablitzer Race Days ROC - Robitronic Cup Trail, Scale und Crawler Streckenfotos Pics + Videos Anreise + Kontaktformular Mitgliedschaft Links + Sponsoren Regeln beim GRD Ablauf der Rennen Punktevergabe Gesamtwertung 2009 Ablauf des Nightrace Vorstand Gesamtwertung 2010 Teilnehmerliste 1GRD Teilnehmerliste 2GRD Teilnehmerliste ROC Teilnehmerliste 3GRD Teilnehmerliste 4GRD Teilnehmerliste 5GRD News Gesamtwertung 2011 Teilnehmerliste Team Rennen Vereinsstatuten + Haftungsausschluss§1.Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:2§2.Zweck:2§3.Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:2§4.Arten der Mitgliedschaft:2§5.Erwerb der Mitgliedschaft:3§6.Beendigung der Mitgliedschaft:3§7.Stilllegung der Mitgliedschaft:4§8.Rechte und Pflichten der Mitglieder:5§9.Vereinsorgane:6§10.Generalversammlung:7§11.Aufgaben der Generalversammlung:8§12.Vorstand:8§13.Aufgaben des Vorstands:10§14.Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:10§15.Rechnungsprüfer:11§16.Sofortige Ausschlusskommission:13§17.Normale Ausschlusskommission:15§18.Schiedsgericht:17§19.Freiwillige Auflösung des Vereins:17 §1.Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:§1.1.Der Verein führt den Namen Modell Racing Club MRC-GablitzEr hat seinen Sitz in Gablitz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz ÖsterreichDie Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt§2.Zweck:§2.1.Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:Die Austragung von Turnieren mit funkferngesteuerten Modellen, Förderung des Modellsports mit funkferngesteuerten Modellen.§3.Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:§3.1.Der Vereinszweck soll durch die in den §§ 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.§3.2.Als ideelle Mittel dienen:a.Vorträge und Versammlungen, Diskussionsabende,b.gemeinsame Übungen, Training,c.Veranstaltung von Rennen, Kreativwettbewerben.§3.3.Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:a.Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,b.Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen,c.Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,d.Kantine.§4.Arten der Mitgliedschaft:§4.1.Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Nachwuchsmitglieder, Jugendmitglieder, Anschlussjugendliche, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder.a.Ordentliche Mitglieder sind jene, die durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages die Vereinsziele und aktive und passive Teilnahme an den Vereinstätigkeiten den Verein fördern.b.Nachwuchsmitglieder sind Mitglieder bis zum 10. Lebensjahr. Ihnen wird ein Nachlass vom Mitgliedsbeitrag und bei der Beitrittsgebühr gewährt.c.Jugendmitglieder sind Mitglieder ab dem 10. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr und der Zeit des Grundwehrdienstes . Ihnen wird ein Nachlass vom Mitgliedsbeitrag und bei der Beitrittsgebühr gewährt.d.Anschlussjugendliche sind Mitglieder zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr von welchen mindestens ein Elternteil ordentliches Mitglied ist. Ihnen wird ein Nachlass vom Mitgliedsbeitrag und bei der Beitrittsgebühr gewährt. e.Unterstützende Mitglieder sind Mitglieder welche durch ihre Mithilfe, Arbeitsleistung oder finanziell den Verein unterstützen. Ihnen ist gestattet gelegentlich mit einem Fahrzeug, welches nicht ihnen gehört zu fahren. Sie haben kein aktives Wahlrecht, außer sie werden bei der Generalversammlung in ein Organ (ausgenommen Generalversammlung) des MRC-Gablitz gewählt. Ihnen wird ein Nachlass vom Mitgliedsbeitrag und bei der Beitrittsgebühr gewährt. f.Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden und sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.g.Präsenzdiener sind ordentliche Mitglieder (§4.1.a.) mit vergünstigtem Mitgliedsbeitrag und vergünstigter Beitrittsgebühr.§4.2.Innerhalb der ersten 12 Monate ist jede Form der in §4.1 a. - h. genannten Mitgliedschaft auf Probe. Während diesem Zeitraum gelten zusätzlich die besonderen Bedingungen für Probemitglieder welche in §5.3, §6.8 und §8.1 zusätzlich angeführt sind.§5.Erwerb der Mitgliedschaft:§5.1.Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.§5.2.Über die Aufnahme Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. §5.3.Innerhalb der ersten 12 Monate der Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft entsprechend §4.2 auf Probe. Die Mitgliedschaft kann innerhalb diese Zeit vom Vorstand ohne Angabe von Gründen jederzeit beendet werden. Bewerbungen für Vereinsposten können innerhalb dieser Zeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. §5.4.Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.§6.Beendigung der Mitgliedschaft:§6.1.Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.§6.2.Der Austritt kann nur zum letzten jedes Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Bei Austrittsbekanntgabe nach dem 1.12. oder Schlüsselrückgabe nach dem 31.12. des Austrittsjahres ist der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr zu entrichten.§6.3.Für die Rechtzeitigkeit des Austritts ist das Datum der Postaufgabe oder des e-Mail Versandbestätigung, und die Rückgabe aller entliehenen Vereinsschlüssel (mechanisch oder elektronisch) maßgeblich.§6.4.Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.§6.5.Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens, dreimaliger Verwarnung wegen Verstoßes gegen die Vereinsstatuten und Vereinsregeln, übler Nachrede gegenüber Mitgliedern, allgemein intrigantem Verhalten, Androhung von tätlichen Handlungen gegen ein Mitglied und verurteilten Straftätern verfügt werden. §6.6.Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 6.5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.§6.7.Probemitglieder kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vorstand die Mitgliedschaft beendet werden. Sollten dies ohne oder wegen anderer Gründe als den in §§6.4 oder 6.5 genannten ist dem Probemitglied sein Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig im Verhältnis Mitgliedschaftszeit in Monaten zu 12 Monaten rückzuerstatten.§7.Stilllegung der Mitgliedschaft:§7.1.Mitglieder sind berechtigt ihre Mitgliedschaft für die Dauer von maximal 1 Jahr stillzulegen. Dies kann im November des Jahres der Stilllegung verlängert werden.§7.2.Eine Stilllegung ist nur gültig wenn bis spätestens 15.1. des Jahres der Stilllegung alle ausgefolgten Vereinsschlüssel zurückgegeben werden und ein Stilllegungsbeitrag von 20€ vom Mitglied entrichtet wurde. §7.3.Mitglieder, welche ihre Mitgliedschaft stillgelegt haben, haben das Recht ihre Mitgliedschaft jederzeit ohne Entstehung von Beitrittsgebühren wieder aufzunehmen zu dem zum Aufnahmezeitpunkt gültigen Mitgliedsbeitrag.§7.4.Eine Stilllegung der Mitgliedschaft inklusive dem Verbot das Vereinsgelände zu betreten (Suspendierung) kann vom Vorstand gegenüber Mitgliedern ausgesprochen werden, welche unter Verdacht stehen eine Straftat begangen zu haben. Diese behält ihre Gültigkeit bis zur gerichtlichen Klärung des Deliktes.§8.Rechte und Pflichten der Mitglieder:§8.1.Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins entsprechend der Mitgliedschaft zu beanspruchen. §8.2.Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 12. Lebensjahr ausgenommen Probemitgliedern (§5.3) und unterstützenden Mitgliedern mit Ausnahme gewählter Organe (§4.1.e) zu.§8.3.Das passive Wahlrecht in der Generalversammlung sowie das steht allen Mitgliedern zu.§8.4.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. §8.5.Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. §8.6.Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Vorstandssitzung beschlossenen Höhe verpflichtet bis zum vom Vorstand beschlossenen Termin. Ein Zahlungsverzug, der nicht dem Vorstand bis zum Stichtag begründet wurde führt zu einem 30%igen Aufschlag auf den Mitgliedsbeitrag. Eventuell anfallende Kosten sind von dem Mitglied zu bezahlen.§8.7.Mitglieder sind berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen, welche verpflichtend in der folgenden –Vorstandssitzung zu behandeln sind.§8.8.Mitglieder sind berechtigt Anträge zu an den Vorstand zu stellen, welche je nach Zugehörigkeit bei der Generalversammlung oder der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln sind.§8.9.Mitglieder sind berechtigt an den Vorstand Anträge zur Verwarnung/Vereinsausschluss eines anderen Mitglieds an den Vorstand zu richten.§8.10.Mitglieder sind jederzeit berechtigt den Rechnungsprüfer über die wirtschaftliche Angemessenheit von Vereinsanschaffungen zu befragen. Dieser muss dann innerhalb von 31 Tagen angemessene Auskunft erteilen.§8.11.Mitglieder sind dazu verpflichtet mit Geräten und Werkzeugen des Vereins sorgsam umzugehen. §8.12.Mitglieder haben vor dem einschalten des Senders an der Frequenztafel zu Kontrollieren, ob die Verwendete Frequenz frei ist. Solle die Frequenz frei sein ist eine Markierung an der verwendeten Frequenz anzubringen. Beim verlassen ist die Markierung wieder von der Frequenztafel zu entfernen.§8.13.Sollte ein Fahrer keine Möglichkeit haben auf eine andere Frequenz ausweichen zu können, sind Absprachen zu treffen, dass beide Fahrer die Möglichkeit haben ihre Fahrzeuge abwechselnd zu betreiben.§8.14.Das Vereinsgelände, im Besonderen das Fahrerlager, ist gereinigt zu verlassen Müll ist in den entsprechenden Mistkübeln zu entsorgen. Ist der entsprechende Mistkübel voll, ist der eigene Müll mitzunehmen und selbst zu entsorgen.§8.15.Modellspritkanister dürfen nicht ohne Anwesenheit des Besitzers am Vereinsgelände gelagert werden. Leere Spritkanister dürfen nicht auf dem Gelände gelagert. Spritkanister müssen mit einem Wasserfesten Stift mit dem Namen des Besitzers anzuschreiben.§8.16.Bei Verstößen gegen die Umweltschutzauflagen sowie die Mülltrennungsrichtlinien kann der Vorstand denjenigen zur Leistung einer Strafzahlung, entsprechend des Strafenkatalogs des MRC-Gablitz, welcher durch den Vorstand beschlossen und im Schaukasten am Gelände ausgehängt ist, heranziehen.§8.17.Bei Verstößen gegen den guten Ton zwischen den Mitgliedern des MRC-Gablitz, Sowohl am Gelände, als auch im Forum des MRC-Gablitz, wenn es sich nicht um eine persönliche Kommunikationsform (unter 4 Augen) handelt, ist der Vorstand berechtigt eine Verwarnung auszusprechen. Diese ist dem Betroffenen zu erklären und er ist in Kenntnis zu setzen, dass er eine Verwarnung erhalten hat, welche in schriftlicher Form in der Mitgliedskartei festgehalten wird.§9.Vereinsorgane:§9.1.Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11),§9.2.der Vorstand (§§ 12 bis 14),§9.3.die Rechnungsprüfer (§ 15), §9.4.die sofortige Ausschlusskommission (§ 16),§9.5.die normale Ausschlusskommission (§ 17) und §9.6.das Schiedsgericht (§ 18).§10.Generalversammlung:§10.1.Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal mal jährlich statt.§10.2.Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.§10.3.Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.§10.4.Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Die auf Grund der Anträge geänderte Tagesordnung ist bis spätestens 3 Tage vor der Generalversammlung im Rahmen der Mitglieder zu veröffentlichen. §10.5.Anträge zur Generalversammlung sind mit dem Namen des Antragstellers und mit verständlicher Begründung zu versehen.§10.6.Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.§10.7.Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.§10.8.Die Willensbekundung der Teilnahme an der Generalversammlung ist spätestens eine Woche vor dem Termin an den Vorstand zu richten. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung kann es vorkommen, dass aus Platzgründen die Teilnahme verweigert wird.§10.9.Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. §10.10.Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.§10.11.Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.§11.Aufgaben der Generalversammlung:§11.1.Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:a.Information der Mitglieder durch den Vorstand,b.Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,c.Beschlussfassung über den Voranschlag,d.Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,e.Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein,f.Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein,g.Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,h.Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,i.Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.§12.Vorstand:§12.1.Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.§12.2.Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. §12.3.Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. §12.4.Der Vorstand ist handlungsfähig, solange jede Hauptfunktion besetzt ist. Im Falle des Ausscheidens eine Vorstandsmitgliedes, welches eine Hauptfunktion besetzt übernimmt sein Stellvertreter seine Aufgaben. §12.5.Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.§12.6.Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.§12.7.Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.§12.8.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.§12.9.Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.§12.10.Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.§12.11.Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode ( § 12.6) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§ 12.12) und Rücktritt (§ 12.13).§12.12.Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.§12.13.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§ 12.3) eines Nachfolgers wirksam. §13.Aufgaben des Vorstands:§13.1.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:a.Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung),b.Vorbereitung der Generalversammlung,c.Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,d.Verwaltung des Vereinsvermögens,e.Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,f.Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.§14.Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:§14.1.Der Obmann:a.führt die laufenden Geschäfte des Vereins,b.vertritt den Verein nach außen,c.vertritt den Verein gegenüber Sponsoren,d.bei Gefahr im Verzug und dringlichen Entscheidungen ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung.e.führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand§14.2.Der Obmann Stellvertreter:a.unterstützt den Obmann bei seinen Aufgaben.b.vertritt den Obmann in dessen Abwesenheit.§14.3.Der Kassier:a.ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich,b.hat das Recht Finanzwirksame Geschäfte des Vereins in letzter Instanz zu unterbinden,c.Einbringung der Mitgliedsbeiträged.Führung und Aufbewahrung der Buchführung.§14.4.Der Kassierstellvertreter:a.unterstützt den Kassier bei seinen Aufgaben,b.vertritt den Kassier in dessen Abwesenheit. §14.5.Der Schriftführer:a.führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen,b.erstellt Schriftstücke und Formulare für den vereinsinternen und externen Schriftverkehr,c.führt das e-mail-Konto „office@mrc-gablitz.at“d.hat sich um die Führung und Aufbewahrung der Vereinsakten mit Ausnahme der Buchführung zu kümmern.§14.6.Der Schriftführerstellvertreter:a.unterstützt den Schriftführerb.vertritt den Schriftführer in dessen Abwesenheit.§14.7.Notfallkompetenz: a.Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht Mitglieder und Nichtmitglieder bei Verstößen gegen die Statuten des MRC-Gablitz, die Geländeordnung und vereinsinterner bekanntgemachter Regeln zu Verwarnen bzw. des Vereinsgeländes zu verweisen. Diese Handlungen müssen innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand behandelt werden.§14.8.Zeichnungsvorschriften:a.Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers.b.Schreiben und Verträge in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers. In der Abwesenheit sind deren Stellvertreter mit der Beifügung „i.V.“ Zeichnungsberechtigt.c.Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in §14.8. a. u. b. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Zeichnungen der Bevollmächtigten haben mit der Beifügung „i.A.“ zu geschehen.d.Offizielle e-mails dürfen von Vorstandsmitgliedern unter Zustimmung der anderen betroffenen Vorstandsmitglieder mit der Beifügung „i.A. für den MRC-Gablitz“ unterzeichnet werden. Die e-mail muss hierbei „CC:“ an die Vorstandsmitglieder, welche auch zu unterfertigen hätten mitgeschickt werden.e.Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines aller Vorstandsmitglieder und sind nachträglich bei der Generalversammlung zu genehmigen.f.Im Fall einer längeren Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.§15.Rechnungsprüfer:§15.1.Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.§15.2.Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.§15.3.Der Rechnungsprüfer ist verpflichtet vor jeder Generalversammlung die Finanzgebarung zu prüfen und das Prüfungsergebnis der Generalversammlung vorzulegen.§15.4.Rechnungsprüfer müssen bei jeder ordentlichen Generalversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.§15.5.Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. §15.6.Der Rechnungsprüfer hat das Recht bei Vorsandssitzungen anwesend zu sein. Er ist hierfür rechtzeitig einzuladen.§15.7.Der Rechnungsprüfer hat das Recht jederzeit Einsicht in die Finanzgebarung zu erhalten.§15.8.Der Rechnungsprüfer ist verpflichtet auf Anfrage eines Vereinsmitgliedes Auskunft über die ordentliche, preislich angemessene Anschaffung von Gütern bzw. Leistungen innerhalb einer Frist von 31 Tagen zu erteilen.§16.Sofortige Ausschlusskommission:§16.1.Die sofortige Ausschlusskommission trägt das sofortige Ausschließungsverfahren aus.§16.2.Zweck:Zweck des sofortigen Ausschließungsverfahrens ist es Mitglieder und Nichtmitglieder, welche Handlungen setzen, die als mutwilliger Versuch Vermögenswerte Anderer, am Gelände des MRC-Gablitz befindlicher Personen, angesehen werden, bzw. grobe Verstöße gegen die Statuten und Regeln des MRC-Gablitz, schnellstmöglich zu beurteilen und zu ahnden.§16.3.Zusammensetzung: a.Den Vorsitz hat , ein Vorstandsmitglied oder ein Rennleiter.b.2 Vereinsmitglieder, welche vom Vorsitzenden zum Schiedsrichter bestellt werden.c.2 Vereinsmitglieder, welche je einer von den Streitparteien zum Schiedsrichter genannt werden.d.Die Schiedsrichter sind nach Möglichkeit aus anwesenden Personen zu wählen. Nicht direkt in den Vorfall involvierte Mitglieder sind zu bevorzugen.§16.4.Wer stellt den Antrag zum sofortigen Ausschließungsverfahren:Der Antrag kann von jedem gestellt werden. Dieser muss aber durch den vermeintlich Geschädigten unterstützt werden.§16.5.Was ist nötig um einen Antrag für ein sofortiges Ausschließungsverfahren zu stellen:a.Mindestens ein Zuge des Vorfalles,b.Beschreibung des Vorfalles. §16.6.An wen ist der Antrag für ein sofortiges Ausschließungsverfahren zu stellen:a.An ein Vorstandsmitgliedb.Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein und ein offiziell angekündigtes Rennen stattfinden an einen Rennleiter.c.In allen anderen Fällen ist ein Vorstandsmitglied telefonisch zu verständigen.§16.7.Ablauf des sofortigen Ausschließungsverfahrens:a.Der Vorsitzende hat ein Protokoll über das Ausschließungsverfahren anzufertigen (dies kann bei Verfügbarkeit auch durch eine dafür ernannten Protokollführer geschehen).b.Der Vorsitzende hat die Teilnehmer der Kommission darüber aufzuklären, dass sie in ihrer Funktion einzig über den vorliegenden Vorfall zu befinden haben und andere Vorfälle bzw. persönliche Nahverhältnisse gegenüber den Parteien außer acht zu lassen haben.c.Der Vorsitzende hat die die Streitparteien aufzufordern ihre Aussagen vor der Kommission zu tätigen und ihre genannten Zeugen anzuhören.d.Alle Kommissionsteilnehmer haben das Recht die Zeugen oder die Parteien zu befragen.e.Im Anschluss haben die Kommissionsteilnehmer darüber zu befinden ob schuldhaftes Verhalten vorlag oder nicht. Dieser Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen werden. f.Sollte schuldhaftes Verhalten festgestellt werden, ist der Schuldige für diesen Tag des Geländes zu verweisen und es ist ihm vom Vorsitzenden dies unter Nennung seines Fehlverhaltens und bei Mitgliedern der Klarstellung, dass es sich um eine Verwarnung handelt welche in der Mitgliedskartei vermerkt wird und dass das Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegen den Vermerk in der Mitgliedskartei Einspruch erheben kann.g.Bei Nichtbeachtung des Platzverbotes ist Unterstützung von der örtlichen Polizeidienststelle anzufordern. In diesem Zuge ist ein Besitzstörungsverfahren vom Vorsand einzuleiten.In einem solchen Fall ist vom Vorstand eine normale Ausschließungskommission nach §18 einzuberufen.h.Der gesamte Vorstand ist vom Ausgang des sofortigen Ausschließungsverfahrens zu informieren. Das Protokoll ist in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen in der im Falle einer Verwarnung zu Prüfen ist ob weitere Verwarnungen vorliegen, welche bei der 3. Verwarnung zum automatischen Vereinsausschluss führen. §16.8.Einspruch und Wirksamkeit:a.Gegen den Beschluss der Kommission des sofortigen Ausschließungsverfahrens kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Vorstand schriftlich Einspruch erhoben werden. b.Der Einspruch kann nur gegen die Eintragung der Verwarnung in die Mitgliedskartei erhoben werden wegen Nichtigkeit des Vorfalles. §17.Normale Ausschlusskommission:§17.1.Die normale Ausschlusskommission hat die Aufgabe darüber zu befinden ob ein Vereinsmitglied einen Verstoß gegen die Regeln-, oder eine einen Verstoß gegen die Statuten des Vereines begangen hat und ob dadurch eine Verwarnung des Mitgliedes, oder ein Vereinsausschluss, bzw. sonstige Maßnamen zu treffen sind.§17.2.Zusammensetzung:a.Die Mitglieder des Vorstandes§17.3.Beschlussfähigkeit:a.Alle Vorstandsmitglieder müssen eingeladen sein mindestens 3 davon müssen anwesend sein.b.Stimmberechtigt sind die Anwesenden Vorstandsmitglieder §17.4.Stimmverhältnisse und Stimmzwang:a.Abstimmungen sind eindeutig mit Ja oder Nein abzustimmen. Enthaltungen sind nicht zulässig.b.Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. §17.5.Ablauf:a.Entstehungsphase:a.1)Zur Einleitung eines Verwarnungsverfahrens / Ausschließungsverfahrens muss ein schriftlicher Antrag von einem Mitglied des MRC-Gablitz an den Vorstand gestellt werden.a.2)Dieser Antrag muss vom entgegennehmenden Organ an alle Vorstandsmitglieder weitergeleitet werden.a.3)Der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat den Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. a.4)Der Schriftführer hat eine Vereinsakte mit der Aktenbezeichnung A{Jahreszahl des aktuellen Geschäftsjahres}/{Fortlaufende Zahl der Akten des Geschäftsjahres} Anzulegen und dort Kopien aller zu diesem Verfahren verwendeter Schriftstücke zu sammeln.a.5)Der Schriftführer hat alle mit dem beschuldigten Mitglied in Zusammenhang stehenden Vereinsakten auszuheben und bei dem Verfahren den Anwesenden zur Kenntnis zu bringen.a.6)Sollten Zeugenaussagen zu dem Verfahrensgegenstand vorhanden sein bzw. nötig sein sind diese vom Vorstand einzuholen. Diese sind schriftlich zu Dokumentieren und von den Aussagenden zu unterfertigen und bei dem Verfahren vorzulesen.b.Verfahren:b.1)Verlesung der Anschuldigungen durch den Vorstandb.2)Verlesung der Zeugenaussagen durch den Vorstandb.3)Verlesung der den Beschuldigten Betreffenden Vereinsakten durch den Schriftführer.b.4)Feststellung der betroffenen Paragraphen bzw. Vereinsregeln.b.5)Abstimmung ob das Verfahren nach den gegebenen Erkenntnissen einzustellen ist.b.6)Beschluss des Ausmaßes des Verfahrens (schriftliche Verwarnung oder Vereinsauschluss). Dieser Beschluss ist unter Berücksichtigung des angedrohten Ausmaßes für die zu Lasten gelegte Handlung und der bisherigen Verwarnungen des Beschuldigten zu treffen.b.7)Diskussion der zu Lasten des Beschuldigten gelegte Handlungb.8)Abstimmung über die Schuld des Beschuldigten.b.9)Diskussion über sonstige Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Beschlussb.10)Beschluss sonstiger Konsequenzen.b.11)Anfertigung eines Protokolls des Verfahrens und Ablage in der entsprechenden Aktec.Übermittlungsphase:c.1)Der Schriftführer hat ein Schreiben anzufertigen, welches dem Beschuldigten Auskunft über die Beschlüsse des Verfahrens erteilt. c.2)Im Fall einer Schulderkenntnis ist dem Beschuldigten eine Kopie des kompletten Inhalts der betreffenden Akte persönlich zu übergeben oder eingeschrieben zu übermitteln. Dies hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu geschehen. Bei persönlicher Übergabe ist eine schriftliche Bestätigung zu verlangen.§17.6.Einspruch und Wirksamkeit:a.Ein Einspruch gegen den Beschluss kann innerhalb von 31 Tagen nach dem Erhalt des Beschlusses vom Beschuldigten an den Vorstand gestellt werden. b.Der Vorstand hat innerhalb von 14 Tagen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen zur Einberufung eines vereinsinternen Schiedsgerichtes nach §18 der Statuten.c.Durch den Einspruch verliert der Beschluss nicht seine Gültigkeit. Der Beschluss ist erst nach Erkenntnis §18.Schiedsgericht:§18.1.Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.§18.2.Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf volljährigen (nach §21 ABGB mindestens 19 Jahre alt) Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.§18.3.Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.§19.Freiwillige Auflösung des Vereins:§19.1.Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.§19.2.Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen, der das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen der Marktgemeinde Gablitz zu übertragen hat. §19.3.Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Gablitz zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff. BAO. VEREINSSTATUTEN HaftungsausschlussWir übernehme keinerlei Gewähr für Aktualität, Korrektheit,Vollständigkeit und Qualität der veröffentlichten Informationen.Haftungsansprüchen gegen den MRC-Gablitz, welche auf materiellenoder ideellen Schäden basieren sind grundsätzlich ausgeschlossen.Wir behalte uns vor, die Website oder auch nur Teile der Website jeder Zeit zu korrigieren,zu löschen, zu ergänzen oder die Veröffentlichung einzustellen.Hiermit distanzieren wir uns ausdrücklich von allen gelinkten Inhalten und fernerhaften wir nicht für Inhalte anderer, gelinkter Websites,die Sie über einen Link von dieser Webpräsenz aus erreichen können. Um alle Inhalte sehen zu können, benötigen Sie den aktuellen Adobe Flash Player. |